Allgemeine Geschäftsbedingungen der Matthies-Druckguss GmbH & Co. KG (Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Metallgusserzeugnisse)
1 Definition
„LIEFERANT“ ist das im Angebot beziehungsweise, sofern es eine Auftragsbestätigung gibt, das in der Auftragsbestätigung genannte Unternehmen. „Besteller“ ist die Firma, die das Angebot von LIEFERANT annimmt, beziehungsweise die Firma, die LIEFERANT ein Angebot auf Abschluss eines Liefervertrages unterbreitet, welches LIEFERANT annimmt. „Produkt“ ist die aufgrund eines zwischen dem Besteller und LIEFERANT geschlossenen Vertrages zu liefernde Sache.
2 Geltungsbereich
2.1 Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2.2 Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen-stehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt LIEFERANT nicht an, es sei denn, es handelt sich um Einkaufsbedingungen entsprechend der Empfehlung des Verbandes der deutschen Automobilindustrie e.V. (VDA) für Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Produktionsmaterial und Ersatzteilen, die für das Automobil bestimmt sind, in der Fassung vom 15.09.2015 oder er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn LIEFERANT in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2.3 Sofern die Geschäftsbedingungen des Kunden den zuvor genannten VDA-Bedingungen entsprechen, gehen diese, sofern sie von den Bedingungen von LIEFERANT abweichen, diesen Bedingungen vor.
2.4 Diese Bedingungen gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Verträge.
3 Überprüfung der Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen
3.1 Sofern der Besteller LIEFERANT bekannt gibt, welchen Gebrauch er mit den von ihm bestellten Produkten oder Dienstleistungen beabsichtigt, basiert das Angebot von LIEFERANT auf der Annahme, dass die in den nachfolgenden Fragen angesprochenen Themen für das vom Besteller angefragte Produkt keine Relevanz haben, es sei denn, der Besteller hat LIEFERANT entsprechende Informationen bereits anderweitig mitgeteilt. Sollten eine oder mehrere der nachfolgenden Fragen Relevanz haben, ist der Besteller verpflichtet, LIEFERANT darauf hinzuweisen, bevor LIEFERANT eine Verpflichtung gegenüber dem Besteller eingeht. Gibt es in der Anfrage nicht genannte Anforderungen hinsichtlich
3.1.1 der Verpackung und Anlieferung des Produkts beim Besteller (Blisterverpackung, Verwendung eines bestimmten Verpackungsmaterials, Sauberkeitsanforderungen, Umgang mit kundeneigenen Lastträgern);
3.1.2 des Handlings des Produkts beim Besteller (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit, Fallhöhen);
3.1.3 der Lagerung des Produkts beim Besteller (Unempfindlichkeit gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Feuchtigkeit, Temperatur, Luftdruck sowie inhärente Haltbarkeit eines Produkts);
3.1.4 der Produktion beim Besteller;
3.1.5 der Anforderungen an das Produkt im Gesamtsystem (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit);
3.1.6 der Einflüsse des Produkts auf seine Systemumgebung;
3.1.7 der Einflüsse der Systemumgebung auf das Produkt;
3.1.8 zeitlicher Faktoren wie z. B. Verschleiß oder Materialermüdung in der konkreten Verbausituation;
3.1.9 der Einflüsse des Gesamtsystems auf das Produkt;
3.1.10 der Einflüsse des Produkts auf das Gesamtsystem;
3.1.11 Einflüssen der Nutzer des Gesamtsystems (z.B. verunreinigte Arbeitskleidung, grobmotorische Nutzung, unterdurchschnittlicher Ausbildungsstand der Nutzer);
3.1.12 Einflüssen rechtlicher Bestimmungen, soweit sie dem Besteller bekannt sind;
3.1.13 Einflussfaktoren, die von der üblicherweise vorausgesetzten Nutzung in räumlicher, zeitlicher oder technischer Hinsicht abweichen oder auf die sonst besonders hingewiesen werden sollte (z. B. klimatische Bedingungen, durchschnittliche Nutzungsdauer, Rüttel-, Schüttel-, Vibrationsbewegungen);
3.1.14 Einflussfaktoren, die sich aus dem beabsichtigten Gebrauch unter regionalen, klimatischen und rechtlichen Bedingungen ergeben;
3.1.15 Einflussfaktoren, die hinsichtlich der Umgebung des Gesamtsystems des Bestellers, soweit sie nicht zum Auftragsumfang gehören, Auswirkungen auf die Funktion, die Funktionalität und/oder die Lebensdauer haben können;
3.1.16 Abweichungen des Bestellers beim Einsatz von Betriebs- und Hilfsmitteln von einer üblicherweise vorausgesetzten Qualität und/oder Nutzung der Betriebs- und Hilfsmittel;
3.1.17 Anforderungen an das von LIEFERANT zu liefernde Produkt innerhalb des weiteren Verbaus oder der weiteren Verarbeitung;
3.1.18 Anforderungen hinsichtlich mechanischer, thermischer oder elektrischer Belastbarkeit, elektrostatischer Verträglichkeit, Handling, die eine Modifikation des Produkts erforderlich machen können;
3.1.19 Erforderlichkeit von bestimmten Schnittstellenparametern für die Validierung, einschließlich Prüfverfahren, Prüfmethoden und Prüfmittel;
3.1.20 Kenntnis des Bestellers von rechtlichen oder behördlichen Anforderungen, die von den üblicherweise vorauszusetzenden Anforderungen abweichen.
3.2 Abweichend zu IATF 16949 (in Fassung vom 1.10.2016), Abschnitt 8.4.2.2, und IATF 16949, Abschnitt 8.6.5, vereinbaren die Parteien, dass LIEFERANT nicht zur Ermittlung von gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in den vom Kunden genannten Bestimmungsländern verpflichtet ist. Diese Verpflichtung trifft ausschließlich den Kunden.
4 Angebote – Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung
4.1 Die Angebote von LIEFERANT sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
4.2 Bestellungen können von LIEFERANT innerhalb von 6 Wochen durch Auftragsbestätigung angenommen werden.
4.3 Verträge kommen erst durch eine Auftragsbestätigung von LIEFERANT (mindestens in Textform) oder mit Lieferung zustande.
4.4 Mündliche Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen, Zusagen oder Nebenabreden, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zum Nachteil von LIEFERANT ändern, sind nur wirksam, wenn sie von LIEFERANT schriftlich bestätigt werden.
4.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich LIEFERANT Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch LIEFERANT.
4.6 Die zum Angebot gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und Tabellen gelten stets nur annäherungsweise, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für konstruktionsbedingte Abweichungen des Vertragsgegenstandes gegenüber diesen Unterlagen wird nicht gehaftet.
4.7 Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im Übrigen gibt der LIEFERANT Maße und Gewichte in seinen Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
4.8 Die Herstellung von Gussteilen ist nur mit einem Werkzeug, genauer genommen einer Druckgießform möglich. Dieses Werkzeug unterliegt einsatzbedingt einer endlichen Nutzungsdauer. Die endliche Ausbringungsmenge / Standzeit kann zu Beginn definiert und zugesagt werden. Sollte das nicht geschehen, so wird LIEFERANT nach eigenen Erfahrungswerten und für eigene Zwecke eine Standzeit definieren und für sich festhalten. Besteller kann sich in dem Fall später nicht auf eine zugesicherte maximale Ausbringungsmenge berufen und auch keinen Ersatz bei Unterschreiten einer später geltend gemachten Mindestausbringungsmenge aus der Druckgießform geltend machen.
4.9 Die Herstellung der Gussteile aerfolgt ausschließlich für den Besteller. Sollte Besteller Weitere mit der Beschaffung von Gussteilen bei uns beauftragen, so sind durch Besteller und seinen Unterlieferanten entsprechende und schriftliche Nachweise an LIEFERANT zu erbringen, dass eine Verwednung der Druckgießform auch für diesen Sub-Besteller zulässig und gestattet ist.
4.8 Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Mengen und Liefertermine an Gussteilen gelten als verbindlich sofern
4.8.1 für die Produktion eine Druckgießform bei LIEFERANT zu Verfügung steht oder ihm rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird;
4.8.2 die Druckgießform über die zur Produktion mindestens notwendige restliche Standzeit verfügt.
5 Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Die im Vertrag genannten Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, als Grundpreise zuzüglich möglicher Zuschläge für Energie- und Materialteuerungen.
5.2 Alle Preise verstehen sich, soweit nicht eine abweichende INCOTERM-Klausel vereinbart ist, EXW INCOTERMS 2020® zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Kosten für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller für den Transport alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.
5.3 Verändern sich nach Abschluss eines Vertrages die Herstellungskosten insgesamt um mehr als 5 % u. a. durch Lohnsteigerungen, Energiepreissteigerungen, Zölle oder durch andere Kosten, so kann der im ursprünglich vereinbarten Preis enthaltene bzw. nicht enthaltene Kostenanteil entsprechend der Kostenänderung angepasst werden. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss des Vertrages erfolgten. Der Anspruch auf Preisanpassung wird fällig in dem Moment, in dem eine Partei die Preisanpassung schriftlich fordert. Erzielen die Parteien hinsichtlich der Preisanpassung keine Einigung, kann LIEFERANT den Vertrag insgesamt oder in Teilen mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Um den ursprünglich vereinbarten Preis zu halten, darf LIEFERANT auch auf alternative Bezugsquellen ausweichen. Sofern eine Belieferung des Bestellers nach einer Änderung von Bezugsquellen erst nach einer erneuten Bemusterung zulässig sein sollte, trägt der Besteller die Kosten der Bemusterung.
5.4 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, wird in der Währung des Lieferwerkes offeriert und fakturiert.
5.5 Kosten für stückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen sind stets im Voraus zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen bei Rechnungseingang fällig. Vorbehaltlich des Widerrufs der Kreditbewilligung sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Soweit Skonto vertraglich vereinbart ist, hat eine Skontogewährung den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
5.7 Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
5.8 Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem LIEFERANT oder Dritte, die gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch haben, über den Betrag endgültig verfügen können.
5.9 Kommt der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, so sind die ausstehenden Beträge mit 8,12 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder weiterer Schäden bleibt unberührt.
5.10 Der Besteller ist nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Erfüllt der Besteller eine seiner Pflichten nach diesem Vertrag oder dem Gesetz nicht, so kann LIEFERANT, unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen Ansprüche, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückbehalten.
5.11 Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt LIEFERANT seiner Kalkulation die vom Besteller angegebene unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
5.12 Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, ist LIEFERANT berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
5.13 Hat LIEFERANT unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil der Lieferung zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller nicht von Interesse ist.
5.14 Wechsel oder Schecks nimmt der LIEFERANT nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt und nur nach schriftlicher Vereinbarung an. Die Forderung von LIEFERANT ist erst an dem Tag erfüllt, an dem er über den Gegenwert verfügen kann, ohne mit Rückbelastungsansprüchen rechnen zu müssen. Einzugskosten, Diskont- und Wechselspesen sowie Zinsen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung fällig.
5.15 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 LIEFERANT behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
6.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch LIEFERANT gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch LIEFERANT schriftlich erklärt.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt LIEFERANT jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen LIEFERANT und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Ist dies jedoch der Fall, kann LIEFERANT verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Produkte durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, LIEFERANT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LIEFERANT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.5 Werden die Liefergegenstände mit anderen, LIEFERANT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt LIEFERANT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für LIEFERANT.
6.6 Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller LIEFERANT unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von LIEFERANT hinzuweisen.
6.7 LIEFERANT verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LIEFERANT.
7 Umfang der Lieferung, Lieferzeit, Liefermengen, Höhere Gewalt
7.1 Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. Lieferfristen werden durch vom Besteller gewünschte Umkonstruktionen und Artikeländerungen gehemmt. Sie beginnen erst wieder zu laufen, wenn die Änderungen vom Besteller freigegeben werden.
7.2 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch LIEFERANT.
7.3 LIEFERANT wird den Besteller nach Maßgabe seiner Liefermöglichkeiten mit Produkten beliefern.
7.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
7.5 Die Lieferfrist verlängert sich, wenn der Besteller in die Lieferung behindernder Art und Weise den Vertrag verletzt sowie bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.
7.6 Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Mindermengen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der vereinbarte Gesamtpreis.
7.7 In Fällen höherer Gewalt und bei allen Ereignissen, die außerhalb des Willens von LIEFERANT und dessen Einflussnahme liegen, wie z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung, behördlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, unvorhergesehenen Hindernissen bei Herstellung oder Lieferungen – bei LIEFERANT oder bei dessen Unterlieferanten – gilt die Lieferzeit als angemessen verlängert. LIEFERANT wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7.8 Bei Rahmenverträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen, Liefermengen und Abrufterminen kann LIEFERANT, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens 3 Monate nach Abschluss des Rahmenvertrages eine verbindliche Fest-legung hierfür verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, ist LIEFERANT berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
7.9 Änderungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferfrist, bis LIEFERANT alle technischen Fragen und die Machbarkeit der Änderungen geprüft hat. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben für die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, kann LIEFERANT andere Aufträge vorziehen und abschließen. LIEFERANT ist nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.
7.10 Wünscht der Besteller, dass Prüfungen von LIEFERANT durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht vor Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.
7.11 Soll eine Lieferung anhand eines von LIEFERANT erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster im Werk von LIEFERANT unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so gilt das Muster als freigegeben. Der LIEFERANT ist dann berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern.
8 Versand, Gefahrenübergang
8.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW INCOTERMS 2020® vereinbart.
8.2 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch LIEFERANT.
8.3 Versandbereit gemeldete Ware ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Verletzt der Besteller diese Pflicht, ist LIEFERANT nach seiner Wahl berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers an den Besteller zu versenden oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Partners bei sich oder bei Dritten zu lagern.
8.4 Die Gefahr geht gemäß EXW INCOTERMS 2020® auf den Kunden über. Schaltet LIEFERANT einen Bearbeiter ein und liefert dieser Bearbeiter direkt an den Kunden, gilt EXW INCOTERMS 2020® am Geschäftssitz des Bearbeiters.
8.5 Vorstehende Regelungen zum Gefahrübergang gelten auch dann, wenn der LIEFERANT ausnahmsweise noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anfuhr, übernommen hat. 8.6 Sofern die Ware nicht gemäß EXW INCOTERMS 2020® geliefert wird, geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an die erste Transportperson über.
9 Schutzrechte
9.1 Der Besteller verpflichtet sich, LIEFERANT von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und LIEFERANT die Rechtsverteidigung zu überlassen. LIEFERANT ist berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
9.2 Wird LIEFERANT die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist LIEFERANT berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen, es sei denn, LIEFERANT hat die Schutzrechtsverletzung zu vertreten. Sollte LIEFERANT durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
9.3 Der Besteller haftet LIEFERANT dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Er stellt LIEFERANT von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
10 Haftung für verspätete Lieferung
10.1 Erfüllt LIEFERANT seine Verpflichtung, die Ware nach Maßgabe des Vertrages zu liefern, nicht, und ist der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB und ist das Interesse des Bestellers an einer weiteren Vertragserfüllung nicht fortgefallen, so haftet LIEFERANT nach den gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, er hat die Vertragsverletzung nicht zu vertreten.
10.2 Erfüllt LIEFERANT seine Verpflichtung, die Ware nach Maßgabe des Vertrages zu liefern, nicht, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT beruhen. Soweit LIEFERANT im Rahmen dieser Haftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3 Erfüllt LIEFERANT seine Verpflichtung, die Ware nach Maßgabe des Vertrages zu liefern, nicht, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit LIEFERANT in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
10.5 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung für verspätete Lieferung ausgeschlossen.
11 Haftung für Mängel
11.1 Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11.2 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie durch LIEFERANT ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
11.3 Falls der LIEFERANT nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
11.4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entspricht die Ware dem Vertrag, wenn die Ware den Bestimmungen des Absenderlandes entspricht. Normative Anforderungen in anderen Ländern als dem Absenderland müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
11.5 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung und fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leistet der LIEFERANT ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne seine Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
11.6 § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2.a) und 4 BGB gilt nicht, soweit diese Regelungen im Widerspruch zu einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit stehen.
11.7 § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.b) BGB gilt nicht, soweit in einer Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Beschaffenheitsvereinbarung von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder von denen eines anderen Gliedes der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abweichen. Dies gilt auch dann, wenn nicht im Einzelnen aufgeführt ist, welche öffentlichen Äußerungen im Widerspruch zur Beschaffenheits-vereinbarung stehen.
11.8 Sofern die Parteien einen Erstmusterprüfbericht vereinbart haben, gehen die in dem Prüfbericht wiedergegebenen Prüfergebnisse sowohl der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB, als auch den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB vor, sofern der Erstmusterprüfbericht vom Kunden freigegeben wurde.
11.9 Zu der üblichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu einer vertraglichen Beschaffenheits-vereinbarung.
11.10 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber LIEFERANT angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von LIEFERANT zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von LIEFERANT Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist LIEFERANT verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wählt LIEFERANT die Nachbesserung, so hat der Besteller auf Anforderung von LIEFERANT die Sache im Herstellerwerk zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.
11.11 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
11.12 Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist LIEFERANT im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Vorstehendes gilt nicht, wenn LIEFERANT die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann. LIEFERANT kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung u.a. verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % vom Warenwert im mangelfreien Zustand übersteigen.
11.13 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
11.14 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT beruhen. Soweit LIEFERANT im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.15 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit LIEFERANT in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.16 Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.17 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
11.18 Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Produkte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
11.19 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
12 Gesamthaftung
12.1 Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet LIEFERANT – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffern 11.10, 11.11 und 11.12. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
12.2 Soweit die Schadensersatzhaftung von LIEFERANT aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT.
12.3 Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.
13 Werkzeuge, Betriebsmittel
13.1 Soweit der Besteller LIEFERANT Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z. B. Gießereiformen, Schablonen und Kernkästen) zur Verfügung stellt (nachfolgend „Einrichtungen“ genannt), sind LIEFERANT diese kostenfrei zuzusenden. LIEFERANT kann verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt. Kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, ist LIEFERANT berechtigt, sie ihm auf Kosten des Bestellers zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Aufbewahrung und gewünschte Änderungen trägt der Besteller. Die Kosten der Aufbewahrung der Einrichtung stellt LIEFERANT, soweit nicht anders vereinbart, einmal jährlich, spätestens jedoch am Ende des Verwahrungsverhältnisses gesondert in Rechnung.
13.2 Der Besteller haftet für die technisch richtige Konstruktion und die den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen, LIEFERANT ist jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. LIEFERANT ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
13.3 Soweit LIEFERANT auf Wunsch des Bestellers werkstücksbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen anfertigt oder beschafft, hat der Besteller LIEFERANT die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von LIEFERANT angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben sein Eigentum. Sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, ist LIEFERANT zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
13.4 Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Werkzeuge oder Betriebsmittel die konkrete Zusammenarbeit aus oder beendet sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
13.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bleiben die von LIEFERANT hergestellten oder beschafften Werkzeuge bzw. Betriebsmittel Eigentum von LIEFERANT.
13.6 Soweit vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der von LIEFERANT angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen wird, geht das Eigentum mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der von LIEFERANT angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie kostenlos LIEFERANT zur Nutzung überlässt. Der Besteller kann dieses Überlassungsverhältnis frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang kündigen, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
13.7 Werkzeugkosten bzw. –kostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit der Übersendung des Erstmusters oder, wenn ein solches nicht verlangt wird, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen.
13.8 LIEFERANT verpflichtet sich, die Werkzeuge bzw. Betriebsmittel während 3 Jahren nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines Zeitraumes von bis zu einem weiteren Jahr Bestellungen aufgegeben werden, so ist LIEFERANT zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls kann er frei über das Werkzeug bzw. Betriebsmittel verfügen.
13.9 Sämtliche in Besitz von LIEFERANT stehenden Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von ihm mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Auf Verlangen des Bestellers ist LIEFERANT verpflichtet, die im Eigentum des Bestellers stehenden Modelle und Einrichtungen auf Kosten des Bestellers zu versichern.
13.10 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller LIEFERANT von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
13.11 Die dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von LIEFERANT jederzeit zurückverlangt werden. Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage angefertigten oder beschafften Modellen und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von LIEFERANT vertragsgemäß verwendet werden.
13.12 Verlangt der Besteller die Herausgabe eines Werkzeuges oder eines Betriebsmittels, so verzichtet er damit gleichzeitig auf die Belieferung mit Teilen, für deren Herstellung LIEFERANT das Werkzeug bzw. das Betriebsmittel benötigt (z. B. Serien- oder Ersatzteile). LIEFERANT nimmt diesen Verzicht an.
14 Einzugießende Teile
14.1 Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingiessfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
14.2 Die Zahl der Eingiessteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.
15 Gegenansprüche, Übertragbarkeit
15.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LIEFERANT anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
15.2 Der Besteller kann Rechte aus Verträgen, die er mit LIEFERANT geschlossen hat, nur mit der Zustimmung von LIEFERANT abtreten.
16 Recht von LIEFERANT zum Rücktritt, Kündigung unbefristeter Verträge
16.1 Für den Fall eines unvorhergesehenen, von LIEFERANT nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb von LIEFERANT erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender, nicht von LIEFERANT zu vertretender Unmöglichkeit, steht LIEFERANT das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt.
16.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will LIEFERANT vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
16.3 Unbefristete Verträge sind von LIEFERANT mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
17 Datenschutz
17.1 Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen, welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit LIEFERANT kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ihr Einverständnis dazu erklären, dass LIEFERANT die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte erheben, speichern, verarbeiten und nutzen darf. Personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Kontaktdaten wie: Name, Anschrift, Position im Unternehmen, Telefonnummer, E-Mailadresse usw. sowie Daten zu besonderen Kenntnissen, Orts- und Zeitangaben zu Besprechungen und ähnliche Daten.
17.2 Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen, welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit LIEFERANT kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass LIEFERANT die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte an Dritte übermitteln darf.
17.3 Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen, welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit LIEFERANT kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass LIEFERANT die personenbezogenen Daten dieser Personen nur auf ausdrückliche Aufforderung der betroffenen Person löschen muss.
17.4 Rechtswirksam im Sinne der vorstehenden Regelungen bedeutet, dass der Besteller selbsttätig die nach dem Datenschutzrecht und dem allgemeinen Schuldrecht notwendigen Voraussetzungen einer wirksamen Erklärung ermitteln muss.
17.5 Liegen dem Besteller die zuvor genannten Erklärungen nicht vor, ist er verpflichtet, LIEFERANT darauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
17.6 Verstößt der Besteller gegen die zuvor genannte Hinweispflicht oder stellt sich im Nachhinein heraus, dass die vom Besteller eingeholten Erklärungen ganz oder in Teilen unwirksam sind, so stellt der Besteller LIEFERANT von Forderungen frei, die Dritte im Zusammenhang mit diesen Vertrags-verletzungen gegen LIEFERANT erheben. Die LIEFERANT in diesem Zusammenhang zustehenden gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
17.7 Im Übrigen wird LIEFERANT personenbezogene Daten des Bestellers entsprechend der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
18.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von LIEFERANT Erfüllungsort.
18.2 Der Gerichtsstand ist das für LIEFERANT zuständige Gericht. Der LIEFERANT ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
19 Internationaler Vertragspartner Sofern der Besteller seine Niederlassung im Ausland hat, gilt ergänzend und ggf. abweichend zu dem Vorhergesagten Folgendes:
19.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Handelskauf (CISG).
19.2 Vertragssprache ist Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
Hinweis: LIEFERANT speichert personenbezogene Daten des Bestellers und er hält sich an die gesetzlichen Bestimmungen. Die Speicherung erfolgt zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte. Der Besteller und seine Mitarbeiter können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskunft hinsichtlich der über ihn bzw. sie beim Lieferanten gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sollte der Besteller oder ein Mitarbeiter des Bestellers in dem Verhalten von LIEFERANT einen Verstoß gegen geltendes Recht erkennen, möge er sich direkt an LIEFERANT wenden. Im Falle einer berechtigten Reklamation wird LIEFERANT den Verstoß dann sofort einstellen. Einer Abmahnung oder gerichtlichen Geltendmachung bedarf es in solchen Fällen nicht. Sollte der Besteller die Verletzung geltenden Rechts im Wege einer Abmahnung oder gerichtlich geltend machen, weist LIEFERANT darauf hin, dass der Besteller die dadurch entstehenden Kosten wegen fehlender Wiederholungsgefahr selbst zu tragen hat.
Stand: 01.01.2021